Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen, aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen schließen ein generelles Vertretungsrecht aus (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen, aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen schließen ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).