Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2008

Geschäftszahl

2007/08/0184

Rechtssatz

Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen, aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen schließen ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).