Besteht keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (hier nach § 32 Abs 1 WRG 1959), so kommt die Erteilung eines Auftrages nach § 138 legcit bereits aus diesem Grund nicht in Frage.Besteht keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (hier nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), so kommt die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, legcit bereits aus diesem Grund nicht in Frage.