Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/07/0014
Entscheidungsdatum
30.09.2010
Index
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0092 E 13. Mai 1996 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Zum Unterschied von der in § 33 Abs 4 bis 6 Vlbg FlVflG 1979 geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der Agrarbehörde, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des § 33 Abs 8 Vlbg FlVflG 1979 nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0166, VwSlg 14019 A/1994). Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die VwBeh verbindlich.Zum Unterschied von der in Paragraph 33, Absatz 4 bis 6 Vlbg FlVflG 1979 geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der Agrarbehörde, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des Paragraph 33, Absatz 8, Vlbg FlVflG 1979 nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0166, VwSlg 14019 A/1994). Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die VwBeh verbindlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070014.X03
Im RIS seit
28.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2009070014_20100930X03