Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2009/07/0014
GRS wie 95/07/0092 E 13. Mai 1996 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Zum Unterschied von der in Paragraph 33, Absatz 4 bis 6 Vlbg FlVflG 1979 geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der Agrarbehörde, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des Paragraph 33, Absatz 8, Vlbg FlVflG 1979 nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0166, VwSlg 14019 A/1994). Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die VwBeh verbindlich.