Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1996

Geschäftszahl

95/07/0092

Rechtssatz

Zum Unterschied von der in Paragraph 33, Absatz 4 bis 6 Vlbg FlVflG 1979 geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der Agrarbehörde, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des Paragraph 33, Absatz 8, Vlbg FlVflG 1979 nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0166, VwSlg 14019 A/1994). Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die VwBeh verbindlich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0093