Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 97/20/0299, mwN).Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 97/20/0299, mwN).