Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2011

Geschäftszahl

2008/18/0509

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0336 E 26. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 97/20/0299, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/18/0510