Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Meldung nach § 33 Abs. 1 ASVG nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger eingelangt ist (Hinweis: E 21. April 1965, 1151/64); dasselbe hat auch für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a ASVG zu gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger eingelangt ist (Hinweis: E 21. April 1965, 1151/64); dasselbe hat auch für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG zu gelten.