Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.