Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Geschäftszahl

2008/07/0182

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.