§ 3 Abs. 6 Z 2 VerpackV 1996 beinhaltet trotz des verwendeten Wortes "Nachweis" insofern eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen dem BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist; eine Übertretung dieser Norm ist daher nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zu bestrafen (vgl. E 20. Mai 2010, 2008/07/0162).Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 beinhaltet trotz des verwendeten Wortes "Nachweis" insofern eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen dem BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist; eine Übertretung dieser Norm ist daher nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 zu bestrafen vergleiche E 20. Mai 2010, 2008/07/0162).