Die in § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in § 34 Abs 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.Die in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen.