Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Geschäftszahl

2007/18/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0070 B 14. September 1992 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen.