Verwaltungsgerichtshof
21.11.1997
96/19/3680
GRS wie VwGH B 1992/09/14 92/15/0070 1
Die in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen.