Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1997

Geschäftszahl

96/19/3680

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/14 92/15/0070 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen.