Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/15/0232

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §254;
BAO §84;
BAO §92;
BAO §97 Abs1;
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem Paragraph 254, BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150232.X05

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2007150232_20080115X05

Rechtssatz für Ro 2014/15/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/15/0004

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0232 E 15. Jänner 2008 RS 5 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem Paragraph 254, BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150004.J02

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014150004_20161019J02