Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen (zum Standort, in dem die Tätigkeit verrichtet wird), aber auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und sämtlicher vom Kunden überlassener Daten gegenüber jedermann schließen ein generelles Vertretungsrecht aus (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN). (Im vorliegenden Fall verrichtete der mit einer bestimmten Tätigkeit Betraute diese Tätigkeit für seinen Auftraggeber am Standort eines Kunden des Auftraggebers.)Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen (zum Standort, in dem die Tätigkeit verrichtet wird), aber auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und sämtlicher vom Kunden überlassener Daten gegenüber jedermann schließen ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN). (Im vorliegenden Fall verrichtete der mit einer bestimmten Tätigkeit Betraute diese Tätigkeit für seinen Auftraggeber am Standort eines Kunden des Auftraggebers.)