Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Geschäftszahl

2007/08/0341

Rechtssatz

Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen (zum Standort, in dem die Tätigkeit verrichtet wird), aber auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und sämtlicher vom Kunden überlassener Daten gegenüber jedermann schließen ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN). (Im vorliegenden Fall verrichtete der mit einer bestimmten Tätigkeit Betraute diese Tätigkeit für seinen Auftraggeber am Standort eines Kunden des Auftraggebers.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080341.X04