Verwaltungsgerichtshof
07.05.2008
2007/08/0341
Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen (zum Standort, in dem die Tätigkeit verrichtet wird), aber auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und sämtlicher vom Kunden überlassener Daten gegenüber jedermann schließen ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN). (Im vorliegenden Fall verrichtete der mit einer bestimmten Tätigkeit Betraute diese Tätigkeit für seinen Auftraggeber am Standort eines Kunden des Auftraggebers.)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080341.X04