Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15233 A/1999
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
97/08/0486
Entscheidungsdatum
21.09.1999
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/16 93/08/0171 2
(hier: Angesichts der vertraglichen Verpflichtung der Schauspieler,
für die erforderlichen Proben in einem bestimmten Zeitraum zur
Verfügung zu stehen, kommt dem Umstand, dass den Schauspielern bei
der Festlegung der Probentermine ein gewisses Mitspracherecht
gewährt wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt auch für
die einvernehmliche Festlegung des Probenortes. Einer
einvernehmlichen Festlegung des jeweiligen Arbeitsplatzes allein
kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass von einem Überwiegen der
Merkmale einer selbstständigen, nicht abhängigen Beschäftigung
gesprochen werden könnte)
Stammrechtssatz
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (Hinweis E 25.5.1997, 83/08/0128).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Künstlerische Tätigkeit
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080486.X04
Im RIS seit
21.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012
Dokumentnummer
JWR_1997080486_19990921X04