Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Geschäftszahl

97/08/0486

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/16 93/08/0171 2

(hier: Angesichts der vertraglichen Verpflichtung der Schauspieler, für die erforderlichen Proben in einem bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stehen, kommt dem Umstand, dass den Schauspielern bei der Festlegung der Probentermine ein gewisses Mitspracherecht gewährt wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt auch für die einvernehmliche Festlegung des Probenortes. Einer einvernehmlichen Festlegung des jeweiligen Arbeitsplatzes allein kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass von einem Überwiegen der Merkmale einer selbstständigen, nicht abhängigen Beschäftigung gesprochen werden könnte)

Stammrechtssatz

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (Hinweis E 25.5.1997, 83/08/0128).