Wurde nicht fristgerecht (innerhalb der gemäß § 62 Abs 1 VwGG iVm § 13 Abs 3 AVG gesetzten Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher, dh formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, da dies nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (§ 26 Abs 3 letzter Satz VwGG).Wurde nicht fristgerecht (innerhalb der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher, dh formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, da dies nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG).