Verwaltungsgerichtshof
27.02.1986
86/08/0008
Wurde nicht fristgerecht (innerhalb der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher, dh formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, da dies nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/08/0009, 86/08/0010