Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

89/08/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0008 B 27. Februar 1986 VwSlg 12056 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde nicht fristgerecht (innerhalb der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher, dh formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, da dies nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG).