Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/17/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/17/0158

Entscheidungsdatum

04.08.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die in Paragraph 236, Absatz eins, BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Sachlich bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (Hinweis E 13. Dezember 1985, 84/17/0007; E 23. September 1988, 85/17/0121; E 19. Mai 1994, 92/17/0235; E 14. Juli 1994, 91/17/0170). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (E 22. September 1992, 92/14/0083; E 14. September 1993, 93/15/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170158.X01

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2001170158_20050804X01

Rechtssatz für 2006/17/0289

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/17/0289

Entscheidungsdatum

10.05.2010

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0158 E 4. August 2005 RS 1 (hier Stmk LAO 1963 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 236, Absatz eins, BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Sachlich bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (Hinweis E 13. Dezember 1985, 84/17/0007; E 23. September 1988, 85/17/0121; E 19. Mai 1994, 92/17/0235; E 14. Juli 1994, 91/17/0170). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (E 22. September 1992, 92/14/0083; E 14. September 1993, 93/15/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170289.X02

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006170289_20100510X02

Rechtssatz für 2006/15/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/15/0337

Entscheidungsdatum

20.05.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0158 E 4. August 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 236, Absatz eins, BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Sachlich bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (Hinweis E 13. Dezember 1985, 84/17/0007; E 23. September 1988, 85/17/0121; E 19. Mai 1994, 92/17/0235; E 14. Juli 1994, 91/17/0170). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (E 22. September 1992, 92/14/0083; E 14. September 1993, 93/15/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150337.X01

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2006150337_20100520X01

Rechtssatz für 2013/15/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/15/0173

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0158 E 4. August 2005 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 236, Absatz eins, BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Sachlich bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (Hinweis E 13. Dezember 1985, 84/17/0007; E 23. September 1988, 85/17/0121; E 19. Mai 1994, 92/17/0235; E 14. Juli 1994, 91/17/0170). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (E 22. September 1992, 92/14/0083; E 14. September 1993, 93/15/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150173.X01

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2013150173_20130627X01