Da die Behörde die gelagerten Kunststoffmaterialien schon aufgrund der Erfüllung der (subjektiven) Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu Recht als Abfall qualifizierte, kann dahingestellt bleiben, ob auch der objektive Abfallbegriff verwirklicht ist. Dass die Bedingungen für beide Abfallbegriffe kumulativ erfüllt sein müssen widerspricht schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.Da die Behörde die gelagerten Kunststoffmaterialien schon aufgrund der Erfüllung der (subjektiven) Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu Recht als Abfall qualifizierte, kann dahingestellt bleiben, ob auch der objektive Abfallbegriff verwirklicht ist. Dass die Bedingungen für beide Abfallbegriffe kumulativ erfüllt sein müssen widerspricht schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.