Verwaltungsgerichtshof
23.04.2009
2006/07/0164
Da die Behörde die gelagerten Kunststoffmaterialien schon aufgrund der Erfüllung der (subjektiven) Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu Recht als Abfall qualifizierte, kann dahingestellt bleiben, ob auch der objektive Abfallbegriff verwirklicht ist. Dass die Bedingungen für beide Abfallbegriffe kumulativ erfüllt sein müssen widerspricht schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Besprechung in:
RdU 6 aus 2010,, 207-210;