Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/07/0165
Entscheidungsdatum
26.03.2009
Index
E3L E15103030
Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0059 E 7. Dezember 2006 RS 2
Stammrechtssatz
Die Abfall-Richtlinie enthielt im Art 1 eine Begriffsbestimmung des Abfalls und im Art 2 Bestimmungen über Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Ausnahmebestimmungen haben auch Bedeutung für die Einstufung eines Stoffes als Abfall. Stoffe, die zwar unter den Abfallbegriff des Art 1 der Abfall-Richtlinie fallen würden, sind dann keine Abfälle im Sinne der Richtlinie, wenn sie nach deren Art 2 vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.Die Abfall-Richtlinie enthielt im Artikel eins, eine Begriffsbestimmung des Abfalls und im Artikel 2, Bestimmungen über Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Ausnahmebestimmungen haben auch Bedeutung für die Einstufung eines Stoffes als Abfall. Stoffe, die zwar unter den Abfallbegriff des Artikel eins, der Abfall-Richtlinie fallen würden, sind dann keine Abfälle im Sinne der Richtlinie, wenn sie nach deren Artikel 2, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070165.X02
Im RIS seit
30.04.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2006070165_20090326X02