Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2006/07/0059

Rechtssatz

Die Abfall-Richtlinie enthielt im Artikel eins, eine Begriffsbestimmung des Abfalls und im Artikel 2, Bestimmungen über Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Ausnahmebestimmungen haben auch Bedeutung für die Einstufung eines Stoffes als Abfall. Stoffe, die zwar unter den Abfallbegriff des Artikel eins, der Abfall-Richtlinie fallen würden, sind dann keine Abfälle im Sinne der Richtlinie, wenn sie nach deren Artikel 2, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.