Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/05/0291
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 1
Stammrechtssatz
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029).Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050291.X02
Im RIS seit
19.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009
Dokumentnummer
JWR_2006050291_20090226X02