Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2001/05/0327
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029).