Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2007/05/0310
Entscheidungsdatum
24.11.2008
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
Norm
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0022
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 4
Stammrechtssatz
Der von der Enteignung Betroffene kann auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1968, Zl. 1332/67).Der von der Enteignung Betroffene kann auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1968, Zl. 1332/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X06
Im RIS seit
24.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2007050310_20081124X06