Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2001/05/0327
Der von der Enteignung Betroffene kann auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1968, Zl. 1332/67).