Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

2001/05/0327

Rechtssatz

Der von der Enteignung Betroffene kann auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1968, Zl. 1332/67).