Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0188
GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 4
Der von der Enteignung Betroffene kann auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1968, Zl. 1332/67).