Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0112

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100112.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013

Dokumentnummer

JWR_1996100112_19980309X02

Rechtssatz für 2003/18/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/18/0209

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0112 B 9. März 1998 RS 2 (hier der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180209.X01

Im RIS seit

27.07.2005

Dokumentnummer

JWR_2003180209_20050630X01

Rechtssatz für 2003/18/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/18/0019

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0112 B 9. März 1998 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180019.X02

Im RIS seit

05.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2003180019_20060315X02

Rechtssatz für 2005/18/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/18/0056

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0112 B 9. März 1998 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X02

Im RIS seit

27.03.2008

Dokumentnummer

JWR_2005180056_20080228X02