Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Geschäftszahl

96/10/0112

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).