Auch wenn eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG nur zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in § 39 VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG nicht zu prüfen ist, sind die Vorschriften des § 53 Abs. 2 GSpG als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs. 2 GSpG fallen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (und sind nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vgl. zu einer Beschlagnahme nach § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).Auch wenn eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nur zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in Paragraph 39, VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nicht zu prüfen ist, sind die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als (von Paragraph 39, VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fallen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (und sind nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vergleiche zu einer Beschlagnahme nach Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).