Die Beantwortung der Frage, ob die Größe des vom Beamten zu verwaltende Budgets und die Anzahl der ihm bzw. dem Inhaber der Richtverwendung unterstellten Bediensteten für die nach § 137 BDG 1979 maßgebenden Kriterien von Gewicht sind, fällt in die besondere Sachkunde des Sachverständigen. Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. inwiefern Art und Qualifikation der dem Beamten unterstellten Bediensteten Ausschlag für einen Punktewert gibt.Die Beantwortung der Frage, ob die Größe des vom Beamten zu verwaltende Budgets und die Anzahl der ihm bzw. dem Inhaber der Richtverwendung unterstellten Bediensteten für die nach Paragraph 137, BDG 1979 maßgebenden Kriterien von Gewicht sind, fällt in die besondere Sachkunde des Sachverständigen. Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. inwiefern Art und Qualifikation der dem Beamten unterstellten Bediensteten Ausschlag für einen Punktewert gibt.