Der Behörde steht es frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Insbesondere kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198).Der Behörde steht es frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Insbesondere kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198).