In der konkreten Ausgestaltung des Sanktionensystems des BDG 1977 und des BDG 1979 hat sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen, den Gesichtspunkt der "Untragbarkeit" als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbständigen. Er hat in § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß" für die Höhe der Strafe festgelegt und als korrigierenden zweiten Gesichtspunkt ("jedoch") die Rücksichtnahme auf die spezialpräventive Notwendigkeit der "beabsichtigten Strafhöhe" - ausnahmslos - vorgeschrieben. Eine Grundlage für diesbezügliche "Differenzierungen und Abwägungen" ist damit stets gegeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Entlassung, der zwar kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, deren Ausspruch nach der in dieser Hinsicht klaren Bedeutung der erwähnten Anordnung des Gesetzgebers aber u.a. davon abhängt, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre (vgl. ansatzweise in diesem Sinn auch die Deutung der "objektiven Untragbarkeit" als "Gefährlichkeit" im hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0181, VwSlg 13387 A/1991, und im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 90/09/0191).In der konkreten Ausgestaltung des Sanktionensystems des BDG 1977 und des BDG 1979 hat sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen, den Gesichtspunkt der "Untragbarkeit" als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbständigen. Er hat in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß" für die Höhe der Strafe festgelegt und als korrigierenden zweiten Gesichtspunkt ("jedoch") die Rücksichtnahme auf die spezialpräventive Notwendigkeit der "beabsichtigten Strafhöhe" - ausnahmslos - vorgeschrieben. Eine Grundlage für diesbezügliche "Differenzierungen und Abwägungen" ist damit stets gegeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Entlassung, der zwar kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, deren Ausspruch nach der in dieser Hinsicht klaren Bedeutung der erwähnten Anordnung des Gesetzgebers aber u.a. davon abhängt, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre vergleiche ansatzweise in diesem Sinn auch die Deutung der "objektiven Untragbarkeit" als "Gefährlichkeit" im hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0181, VwSlg 13387 A/1991, und im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 90/09/0191).