Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0118

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
VVG §4;

Rechtssatz

Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, dh, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw Verpflichteter ist. Daraus folgt weiters, daß durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft die durch einen solchen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten nicht berührt werden. Die Pflichten aus dem Auftrag zur Beseitigung eines Hindernisses im Bereich der Bringungstrasse treffen daher den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum. Er ist Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrages zur Ersatzvornahme.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070118.X01

Im RIS seit

28.04.1992

Dokumentnummer

JWR_1991070118_19920428X01

Rechtssatz für 2005/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/07/0010

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0118 E 28. April 1992 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, dh, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw Verpflichteter ist. Daraus folgt weiters, daß durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft die durch einen solchen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten nicht berührt werden. Die Pflichten aus dem Auftrag zur Beseitigung eines Hindernisses im Bereich der Bringungstrasse treffen daher den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum. Er ist Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrages zur Ersatzvornahme.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X04

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2005070010_20060928X04