Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/07/0010
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0118 E 28. April 1992 RS 1
(hier nur die ersten beiden Sätze)
Stammrechtssatz
Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, dh, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw Verpflichteter ist. Daraus folgt weiters, daß durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft die durch einen solchen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten nicht berührt werden. Die Pflichten aus dem Auftrag zur Beseitigung eines Hindernisses im Bereich der Bringungstrasse treffen daher den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum. Er ist Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrages zur Ersatzvornahme.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten
dingliche Wirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X04
Im RIS seit
23.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JWR_2005070010_20060928X04