Verwaltungsgerichtshof
28.09.2006
2005/07/0010
GRS wie 91/07/0118 E 28. April 1992 RS 1
(hier nur die ersten beiden Sätze)
Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, dh, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw Verpflichteter ist. Daraus folgt weiters, daß durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft die durch einen solchen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten nicht berührt werden. Die Pflichten aus dem Auftrag zur Beseitigung eines Hindernisses im Bereich der Bringungstrasse treffen daher den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum. Er ist Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrages zur Ersatzvornahme.