Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0327

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/05/0327

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369 aus 1993,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X05

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2001050327_20031118X05

Rechtssatz für 2004/05/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/05/0194

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369 aus 1993,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050194.X06

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2004050194_20060428X06

Rechtssatz für 2005/05/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/05/0297

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369 aus 1993,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050297.X05

Im RIS seit

24.04.2007

Dokumentnummer

JWR_2005050297_20070321X05

Rechtssatz für 2006/05/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/05/0188

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369 aus 1993,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050188.X05

Im RIS seit

24.04.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050188_20070321X05

Rechtssatz für 2007/05/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/05/0310

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369 aus 1993,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X07

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2007050310_20081124X07