Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2005/05/0297

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369 aus 1993,).