Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/05/0310
Entscheidungsdatum
24.11.2008
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0022
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0194 E 28. April 2006 RS 2
Stammrechtssatz
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X04
Im RIS seit
24.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2007050310_20081124X04