Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0194 E 28. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060050.L02