Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0001

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL Rn2801a Abs4 litb idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs4;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 7, Absatz 4, 27, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG begangen. Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und somit die Schuld des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG geringfügig ist, kann keine Rede sein. Bei der Übergabe bzw Verladung der Batterien war keine ausreichende Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen gegeben. Fehlt ein Maßnahmen- und Kontrollsystem, das die Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG hintanhalten hätte können, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden vergleiche das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166, mwN). Der Hinweis darauf, dass eine generelle Überprüfung der Vorgangsweise der AG, deren Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist, bezüglich der Entsorgung von Altbatterien und die Schulung eines Mitarbeiters erfolgte, vermag ein funktionierendes Kontrollsystem, durch das die Einhaltung der Voraussetzungen für das Zutreffen der einschlägigen Ausnahmebestimmung des GGBG im jeweiligen Einzelfall sichergestellt würde, nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030001.X02

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_2005030001_20080423X02