Verwaltungsgerichtshof
23.04.2008
2005/03/0001
Der Beschuldigte hat eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 7, Absatz 4, 27, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG begangen. Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und somit die Schuld des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG geringfügig ist, kann keine Rede sein. Bei der Übergabe bzw Verladung der Batterien war keine ausreichende Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen gegeben. Fehlt ein Maßnahmen- und Kontrollsystem, das die Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG hintanhalten hätte können, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden vergleiche das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166, mwN). Der Hinweis darauf, dass eine generelle Überprüfung der Vorgangsweise der AG, deren Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist, bezüglich der Entsorgung von Altbatterien und die Schulung eines Mitarbeiters erfolgte, vermag ein funktionierendes Kontrollsystem, durch das die Einhaltung der Voraussetzungen für das Zutreffen der einschlägigen Ausnahmebestimmung des GGBG im jeweiligen Einzelfall sichergestellt würde, nicht zu ersetzen.