Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis E 3.7.2001, 2000/05/0063). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat etwa bereits die Erstbehörde Einwendungen einer Partei mit dem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung zurückgewiesen und bestreitet die Partei in der Berufung den Verlust der Parteistellung, so hat sich die Berufungsbehörde mit der Frage des Verlustes der Parteistellung inhaltlich auseinander zu setzen.Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis E 3.7.2001, 2000/05/0063). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat etwa bereits die Erstbehörde Einwendungen einer Partei mit dem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung zurückgewiesen und bestreitet die Partei in der Berufung den Verlust der Parteistellung, so hat sich die Berufungsbehörde mit der Frage des Verlustes der Parteistellung inhaltlich auseinander zu setzen.