Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht die Höhe der jährlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung festgesetzt, sondern der Ermäßigungsantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über den Ermäßigungsantrag getroffen. Daher konnte die Beschwerdeführerin dadurch nur in ihrem Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung ihres Ermäßigungsantrages wegen Fristversäumnis, nicht aber in dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (Hinweis zum Beschwerdepunkt in Zusammenhalt mit dem Recht auf Sachentscheidung etwa auf den B vom 24.9.2003, Zl. 2003/17/0278, mwN).