Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/03/0025
Entscheidungsdatum
25.08.2010
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0026
2010/03/0027
2010/03/0028
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/03/0076 E 30. September 2010
2010/03/0054 E 25. August 2010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 4
Stammrechtssatz
In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes
Delikt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030025.X03
Im RIS seit
29.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2010030025_20100825X03